§48a

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StPO



§ 48a.


 Auf Verlangen des von der Ablehnung der gerichtlichen
 Verfolgung oder dem Rücktritt von der Verfolgung Verständigten hat
 ihm der Staatsanwalt mitzuteilen, ob die Ablehnung oder der Rücktritt
 erfolgt ist, weil für die Verfolgung nicht genügend Verdachtsgründe
 vorhanden sind, oder aus welchen anderen, in gedrängter Form
 darzulegenden Erwägungen die Verfolgung unterbleibt.

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